Allgemeine Geschäftsbedingungen:

I.     Allgemeines
1.    Die nachstehenden Bedingungen gelten – vorbehaltlich IX – für alle Leistungen des Auftragnehmers, d.h.    
       sowohl für Lieferungen als auch für Montagearbeiten (einschl. Reparaturen und Wartungen). Geschäftsbedingungen
       des Auftraggebers und andere allgemeine Bedingungen (VOB, VOL usw.) gelten nur, soweit dies entweder in den
       nachstehenden Bedingungen vorgesehen oder vom Auftragnehmer für den einzelnen Auftrag ausdrücklich anerkannt
       worden ist.
2.    Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
       wird.
3.    Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder soweit eine solche nicht vorliegt,
       dessen Angebot maßgebend.
4.    Änderungen und Nebenarbeiten sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
5.    Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
       Abbildungen, Gewichtsangaben sind unverbindlich. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben
       Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne dessen Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
       gemacht werden.
6.    Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Erd- und Malerarbeiten, soweit im Angebot nicht
       ausdrücklich ausgeführt, sind bauseitige Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch auf
       Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen wiederholte
       Montagen erforderlich werden.
II.    Leistungszeit
1.    Nur schriftlich vereinbarte Liefer- und/oder Montagefristen sind verbindlich.
2.    An eine vereinbarte Leistungszeit ist der Auftragnehmer nicht mehr gebunden, wenn aus Gründen, die er nicht zu
       vertreten hat (insbesondere wegen Fehlens technischer Voraussetzungen, Genehmigungen, ebenso bei Streik oder
       Aussperrung), entweder die Ausführung nicht rechtzeitig begonnen oder die Anlage nicht rechtzeitig in Betrieb
       genommen werden kann. Voraussetzung für den Ausführungsbeginn ist, dass die Arbeiten am Bau so weit
       fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
3.    Sollten wir durch unser Verschulden mit einer Leistung in Verzug geraten, so ist der Auftraggeber – unter
       Ausschluss weitere Ansprüche – berechtigt, eine Verzugentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche
       1⁄2 %, insgesamt aber 5 % vom Wert des rückstehenden Teils unserer Leistung.
III.  Preise
1.    Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise für Anlage und Anlageteile netto
       ab Versandlager und schließen Montagen nicht ein.
2.    Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösungen und Arbeitsstunden des
       Montagepersonals, einschließlich Zuschläge für Überstunden (+ 25 %), Nachtarbeit (+ 50 %) und Sonntags- und
       Feiertagsarbeit (+ 100 bzw. 150 %). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als Arbeitszeit verrechnet.
       Für die Inanspruchnahme unsere Störungsdienstes durch Auftraggeber ohne Wartungsvertrag wird zusätzlich eine
       Organisationspauschale in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne
       Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartungszeit und für weitere
       erforderliche Reisen zu tragen. Handelt es sich um einen kompletten Montageumfang oder ist für Montage- und
       Reparaturarbeiten ein Pauschalpreis angeboten, so gelten sie Preise des Angebots nur bei Bestellung des ganzen
       angebotenen Umfangs unter der Voraussetzung einer unterbrochenen Montage und hieran anschließender
       Inbetriebnahme.
3.    Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Mehrwertsteuer in der Beendigung der
       Leistung geltenden Höhe.
4.    Bei Verträgen gemäß IX hat der Auftragnehmer das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende
       Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Im
       Übrigen besteht dieses Recht nur, soweit der Auftragnehmer die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach
       Vertragsschluss zu erbringen hat.
5.    Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu
       Lasten des Auftraggebers. Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet. Das
       gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlangen und Zeichnungen.
6.    Vereinbarte Pauschalpreise schließen Zuschläge, die ohne Verschulden des Auftragnehmers notwendig werden, wie
       Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.
IV.   Zahlungsbedingungen
1.    Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug zu leisten, und zwar a) für Lieferungen innerhalb von 30
       Tagen, b) für Montagearbeiten innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum.
2.    Der Auftraggeber kann mit vom Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen
       nicht aufrechnen.
3.    Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4.    Die Übergabe von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Zahlung. Die Annahme erfolgt in jedem Falle nur
       zahlungshalber. Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.
5.    Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.
6.    Werden bei Verträgen gemäß IX die in Ziffer IV 1 genannten Zahlungsfristen überschritten, sind – auch ohne
       Mahnung – Zinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Im
       übrigen besteht dieser Zinsanspruch nur nach Mahnung und ermäßigt sich, wenn und soweit der Verzugsschaden
       nachweislich geringer sein sollte.
7.    Werden die Zahlungsfristen um mehr als zwei Wochen überschritten, wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst,
       stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder werden dem Auftragnehmer ungültige Vermögensverhältnisse des
       Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer – unter Widerruf etwaiger Stundungsvereinbarungen –
       hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen sofortige Zahlung bzw. Vorauszahlung
       verlangen. Ferner kann der Auftragnehmer in diesem Falle die von ihm gelieferten Teile auf Kosten des
       Auftraggebers ausbauen und/oder – nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche – vom Vertrag ganz oder
       teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
V.    Abnahme und Gefahrübergang
1.    Die Gefahr geht mit dem Versand, spätestens mit der Ankunft der Lieferteile auf der Baustelle auf den Auftraggeber
       über, uns zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn der Auftragnehmer noch andere Leistungen
       übernommen hat.
2.    Bei Montageleistungen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch die Leistung durch höhere
       Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so
       hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3.    Der Auftraggeber trägt sie Gefahr auch vor der Abnahme der Montageleistung, wenn ihm durch ausdrückliche
       Erklärung des Auftragnehmers die gesamte Leistung oder Teile davon in Obhut übergeben wurden (z.B. bauseitig   
       bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerung).
4.    Die Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die
       Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebnahme als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung
       hierbei nicht mitgewirkt hat. Eine Benutzung der erbrachten Leistung vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem
       Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon erbrachten Leistungen gelten mit der Benutzung als
       abgenommen. Soweit es sich nicht um Verträge gemäß IX handelt, gilt anstelle dieses Absatzes § 12 VOB, Teil B.
VI.   Haftung für mangelhafte Leistung
       Für die Qualität der gelieferten Teile und der ausgeführten Arbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr nach  
       Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
1.    Für mangelhafte Teile wird kostenlos Ersatz geliefert.
2.    Ist die Montage vom Auftragnehmer durchgeführt worden, und hat der Auftraggeber die Gesamtpauschale entrichtet,
       so trägt der Auftragnehmer die mit der Auswechslung des mangelhaften Teils verbundenen Lohnkosten. Andernfalls
       sind diese Arbeiten vom Auftraggeber zu vergüten.
3.    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und sind kostenfrei an ihn zurückzugeben. Bei Arbeiten an
       vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten Teile übernommen. Für Austauschteile ist eine Haftung
       ausgeschlossen.
5.    Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Auftraggeber eine angemessene
       Herabsetzung des Preises oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt, nach seiner Wahl
       Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.    Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund –
       insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar dem gelieferten oder bearbeiteten Teil
       anhaften, ferner etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer
       dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme
       seiner Haftpflichtversicherung. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt sind – ausgenommen Verträge gemäß IX –
       vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, § 635
       BGB) sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
       Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.    Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten bei Bauwerken übernimmt, gelten – falls nichts
       anderes vereinbart ist und vorbehaltlich nachstehender Nr. 8 – die Gewährleistungsbestimmungen des § 13 VOB,
       Teil B.
8.    Bei Verträgen gemäß IX gilt folgendes: Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Für
       maschinell bewegte Teile der Anlage (z.B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) sowie für Ansprüche
       wegen eines Montagemangels beträgt die Verjährungszeit 6 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt in jedem Fall mit
       dem Tage des Gefahrübergangs. Durch die Lieferung von Ersatzteilen oder durch Mangelbeseitigungsarbeiten wird
       eine neue Gewährleistungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
9.    Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers auf die von
       diesem gelieferten Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der
       Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, es sei denn, dass der Mangel nachweislich von ihm
       ohne weiteres vorherzusehen war und er einen entsprechenden Hinweis unterlassen hat. Ein Hinweis gegenüber  
       dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers genügt dabei in jedem Falle.
10.   Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne
       Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von
       Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden, oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte
       Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge
       mangelhafter Bauausführung ungenügender Schornsteinanlagen, unsachgemäße Bedienung oder Wartung, ferner
       Schäden, welche durch Anwendung ungeeigneter bzw. verunreinigter Brennstoffe oder durch chemische Einflüsse
       entstehen, sowie Frost– und Wasserschäden.
11.   Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine fälligen
       Verpflichtungen nicht erfüllt.
VII.  Haftung von Nebenpflichten
       Für die Verletzung von Hinweis-, Beratungs- oder sonstigen vertraglichen Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer
       nur bis zur Höhe der Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung, hilfsweise bis zur Höhe der Auftragssumme.
       Handelt es sich nicht um einen Vertrag gemäß IX, so gilt dies nur, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Kann
       der Auftraggeber wegen der Nebenverpflichtungen die Leistungen nicht vertragsgemäß verwenden, so gilt VI
       entsprechend.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.    Alle vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers aus
       der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jederzeit
       berechtigt, die Herausgabe dieser Teile zu verlangen. Macht der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch, so
       liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn er dies ausdrücklich erklärt hat.
2.    Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
       Geschäftsverkehrs weiter veräußern und nur, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Auftraggeber ist
       verpflichtet, den Übergang des Eigentums auf seinen Abnehmer seinerseits von der vollständigen Bezahlung
       abhängig zu machen. Die aus der Weiterveräußerung (einschl. Einbau) entstehenden Forderungen tritt der
       Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller
       Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist bis auf
       Widerruf bemächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber jederzeit
       verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Einbeziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem
       Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Recht zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn die daraus
       entstehenden Forderungen nicht wirksam an den Auftragnehmer abgeliefert werden können. Zu sonstigen
       Verfügungen über Lieferteile des
       Auftragnehmers, insbesondere Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
3.    Soweit die Lieferungsgegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der
       Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
       Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und
       ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten
       Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen
       Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.    Von einer etwaigen Pfändung der vom Auftragnehmer gelieferten Teile oder der abgetretenen Forderungen hat der
       Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
IX.   Persönlicher Anwendungsbereich
       Die Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern I/2, II3, IV/3, VI/2 und VI/11 gelten nur für Verträge, die mit
       Kaufleuten angeschlossen werden und zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören, sowie für Verträge mit
       juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
X.    Schlussbestimmungen
1.    Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ,soweit zulässig, der Sitz des Unternehmens vereinbart.
2.    Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des
       Vertrages im Übrigen nicht berührt.
3.    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Gebrauch ist nicht
       anwendbar.

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