Allgemeine Geschäftsbedingungen:
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten – vorbehaltlich
IX – für alle Leistungen des Auftragnehmers, d.h.
sowohl für Lieferungen als auch für Montagearbeiten (einschl.
Reparaturen und Wartungen). Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers und andere allgemeine Bedingungen (VOB, VOL usw.)
gelten nur, soweit dies entweder in den
nachstehenden Bedingungen vorgesehen oder vom Auftragnehmer
für den einzelnen Auftrag ausdrücklich anerkannt
worden ist.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn im
Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird.
3. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung
des Auftragnehmers, oder soweit eine solche nicht vorliegt,
dessen Angebot maßgebend.
4. Änderungen und Nebenarbeiten sind nur nach schriftlicher
Bestätigung wirksam.
5. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die zum
Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
Abbildungen, Gewichtsangaben sind unverbindlich. Kostenanschläge,
Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben
Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne dessen Genehmigung
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden.
6. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-,
Erd- und Malerarbeiten, soweit im Angebot nicht
ausdrücklich ausgeführt, sind bauseitige Leistungen. Sie
sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch auf
Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden. Das gleiche gilt,
wenn aus baulichen Gründen wiederholte
Montagen erforderlich werden.
II. Leistungszeit
1. Nur schriftlich vereinbarte Liefer- und/oder Montagefristen
sind verbindlich.
2. An eine vereinbarte Leistungszeit ist der Auftragnehmer
nicht mehr gebunden, wenn aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat (insbesondere wegen Fehlens technischer Voraussetzungen,
Genehmigungen, ebenso bei Streik oder
Aussperrung), entweder die Ausführung nicht rechtzeitig begonnen
oder die Anlage nicht rechtzeitig in Betrieb
genommen werden kann. Voraussetzung für den Ausführungsbeginn
ist, dass die Arbeiten am Bau so weit
fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt
werden kann.
3. Sollten wir durch unser Verschulden mit einer Leistung in
Verzug geraten, so ist der Auftraggeber – unter
Ausschluss weitere Ansprüche – berechtigt, eine Verzugentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche
1⁄2 %, insgesamt aber 5 % vom Wert des rückstehenden Teils
unserer Leistung.
III. Preise
1. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart
ist, verstehen sich die Preise für Anlage und Anlageteile netto
ab Versandlager und schließen Montagen nicht ein.
2. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche
Auslösungen und Arbeitsstunden des
Montagepersonals, einschließlich Zuschläge für Überstunden
(+ 25 %), Nachtarbeit (+ 50 %) und Sonntags- und
Feiertagsarbeit (+ 100 bzw. 150 %). Vorbereitungs-, Reise-, Warte-
und Wegezeit wird als Arbeitszeit verrechnet.
Für die Inanspruchnahme unsere Störungsdienstes durch Auftraggeber
ohne Wartungsvertrag wird zusätzlich eine
Organisationspauschale in Rechnung gestellt. Verzögert sich die
Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne
Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten
für die Wartungszeit und für weitere
erforderliche Reisen zu tragen. Handelt es sich um einen kompletten
Montageumfang oder ist für Montage- und
Reparaturarbeiten ein Pauschalpreis angeboten, so gelten sie Preise
des Angebots nur bei Bestellung des ganzen
angebotenen
Umfangs unter der Voraussetzung einer unterbrochenen Montage und hieran anschließender
Inbetriebnahme.
3. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders
vereinbart, zuzüglich Mehrwertsteuer in der Beendigung der
Leistung geltenden Höhe.
4. Bei Verträgen gemäß IX hat der Auftragnehmer
das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende
Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen
in Rechnung zu stellen. Im
Übrigen besteht dieses Recht nur, soweit der Auftragnehmer die
Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsschluss zu erbringen hat.
5. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher
Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu
Lasten
des Auftraggebers. Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand
berechnet. Das
gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlangen
und Zeichnungen.
6. Vereinbarte Pauschalpreise schließen Zuschläge,
die ohne Verschulden des Auftragnehmers notwendig werden, wie
Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht ein.
Diese werden zusätzlich berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug
zu leisten, und zwar a) für Lieferungen innerhalb von 30
Tagen, b) für Montagearbeiten innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum.
2. Der Auftraggeber kann mit vom Auftragnehmer bestrittenen
und nicht rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen
nicht aufrechnen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4. Die Übergabe von Wechseln oder Schecks gilt nicht als
Zahlung. Die Annahme erfolgt in jedem Falle nur
zahlungshalber. Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.
5. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht
sind unzulässig.
6. Werden bei Verträgen gemäß IX die in Ziffer
IV 1 genannten Zahlungsfristen überschritten, sind – auch ohne
Mahnung – Zinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Im
übrigen besteht dieser Zinsanspruch nur nach Mahnung und
ermäßigt sich, wenn und soweit der Verzugsschaden
nachweislich geringer sein sollte.
7. Werden die Zahlungsfristen um mehr als zwei Wochen überschritten,
wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst,
stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder werden dem Auftragnehmer
ungültige Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer – unter Widerruf
etwaiger Stundungsvereinbarungen –
hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen
sofortige Zahlung bzw. Vorauszahlung
verlangen. Ferner kann der Auftragnehmer in diesem Falle die von ihm
gelieferten Teile auf Kosten des
Auftraggebers ausbauen und/oder – nach Setzung einer Nachfrist
von einer Woche – vom Vertrag ganz oder
teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
V. Abnahme und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit dem Versand, spätestens mit der
Ankunft der Lieferteile auf der Baustelle auf den Auftraggeber
über, uns zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
wenn der Auftragnehmer noch andere Leistungen
übernommen hat.
2. Bei Montageleistungen trägt der Auftragnehmer die Gefahr
bis zur Abnahme. Wird jedoch die Leistung durch höhere
Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretene
Umstände beschädigt oder zerstört, so
hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten
sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3. Der Auftraggeber trägt sie Gefahr auch vor der Abnahme
der Montageleistung, wenn ihm durch ausdrückliche
Erklärung des Auftragnehmers die gesamte Leistung oder
Teile davon in Obhut übergeben wurden (z.B. bauseitig
bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerung).
4. Die Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn
die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die
Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebnahme als abgenommen, auch wenn
der Auftraggeber trotz Aufforderung
hierbei nicht mitgewirkt hat. Eine Benutzung der erbrachten Leistung
vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon erbrachten
Leistungen gelten mit der Benutzung als
abgenommen. Soweit es sich nicht um Verträge gemäß IX
handelt, gilt anstelle dieses Absatzes § 12 VOB, Teil B.
VI. Haftung für mangelhafte Leistung
Für die Qualität der gelieferten Teile und der ausgeführten
Arbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
1. Für mangelhafte Teile wird kostenlos Ersatz geliefert.
2. Ist die Montage vom Auftragnehmer durchgeführt worden,
und hat der Auftraggeber die Gesamtpauschale entrichtet,
so trägt der Auftragnehmer die mit der Auswechslung des mangelhaften
Teils verbundenen Lohnkosten. Andernfalls
sind diese Arbeiten vom Auftraggeber zu vergüten.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und sind
kostenfrei an ihn zurückzugeben. Bei Arbeiten an
vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten
Teile übernommen. Für Austauschteile ist eine Haftung
ausgeschlossen.
5. Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen,
so kann der Auftraggeber eine angemessene
Herabsetzung des Preises oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung
handelt, nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter
Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund –
insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht unmittelbar dem gelieferten oder bearbeiteten Teil
anhaften, ferner etwaige Ansprüche aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer
dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine
Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme
seiner Haftpflichtversicherung. Nicht ausgeschlossen oder
beschränkt sind – ausgenommen Verträge gemäß IX –
vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, § 635
BGB) sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten
bei Bauwerken übernimmt, gelten – falls nichts
anderes vereinbart ist und vorbehaltlich nachstehender Nr. 8 – die
Gewährleistungsbestimmungen des § 13 VOB,
Teil B.
8. Bei Verträgen gemäß IX gilt folgendes: Sämtliche
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Für
maschinell bewegte Teile der Anlage (z.B. Motoren, Pumpen,
Ventilatoren, Regelgeräte usw.) sowie für Ansprüche
wegen eines Montagemangels beträgt die Verjährungszeit
6 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt in jedem Fall mit
dem Tage des Gefahrübergangs. Durch die Lieferung von
Ersatzteilen oder durch Mangelbeseitigungsarbeiten wird
eine neue Gewährleistungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
9. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung
oder auf Anordnung des Auftraggebers auf die von
diesem gelieferten Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der
Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese
Mängel frei, es sei denn, dass der Mangel nachweislich von ihm
ohne weiteres vorherzusehen war und er einen entsprechenden
Hinweis unterlassen hat. Ein Hinweis gegenüber
dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers genügt
dabei in jedem Falle.
10. Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung
der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne
Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen
bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von
Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden,
oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte
Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind Schäden infolge
mangelhafter Bauausführung ungenügender Schornsteinanlagen,
unsachgemäße Bedienung oder Wartung, ferner
Schäden, welche durch Anwendung ungeeigneter bzw.
verunreinigter Brennstoffe oder durch chemische Einflüsse
entstehen, sowie Frost– und Wasserschäden.
11. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern,
solange der Auftraggeber seine fälligen
Verpflichtungen nicht erfüllt.
VII. Haftung von Nebenpflichten
Für die Verletzung von Hinweis-, Beratungs- oder
sonstigen vertraglichen Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe der Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung,
hilfsweise bis zur Höhe der Auftragssumme.
Handelt es sich nicht um einen Vertrag gemäß IX,
so gilt dies nur, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Kann
der Auftraggeber wegen der Nebenverpflichtungen die Leistungen
nicht vertragsgemäß verwenden, so gilt VI
entsprechend.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur
Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers aus
der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum
des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jederzeit
berechtigt, die Herausgabe dieser Teile zu verlangen.
Macht der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch, so
liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn er dies ausdrücklich
erklärt hat.
2. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferten
Teile nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiter veräußern und
nur, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Übergang des Eigentums auf seinen Abnehmer
seinerseits von der vollständigen Bezahlung
abhängig zu machen. Die aus der Weiterveräußerung
(einschl. Einbau) entstehenden Forderungen tritt der
Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung ist
auflösend bedingt durch die Bezahlung aller
Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist bis auf
Widerruf bemächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst
einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber jederzeit
verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Einbeziehung erforderlichen
Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem
Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Recht zur Weiterveräußerung
besteht nicht, wenn die daraus
entstehenden Forderungen nicht wirksam an den Auftragnehmer
abgeliefert werden können. Zu sonstigen
Verfügungen über Lieferteile des
Auftragnehmers, insbesondere Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen,
ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
3. Soweit die Lieferungsgegenstände wesentliche Bestandteile
des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und
ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten
Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz
verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Von einer etwaigen Pfändung der vom Auftragnehmer gelieferten
Teile oder der abgetretenen Forderungen hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
IX. Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern I/2, II3, IV/3, VI/2
und VI/11 gelten nur für Verträge, die mit
Kaufleuten angeschlossen werden und zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören,
sowie für Verträge mit
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
X. Schlussbestimmungen
1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ,soweit zulässig,
der Sitz des Unternehmens vereinbart.
2. Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das einheitliche
Gesetz über den internationalen Gebrauch ist nicht
anwendbar.
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